Vorsicht bei Tresoren der Sicherheitsstufe B

 

Tresore der Sicherheitsstufe B sind nicht zertifizierte Erzeugnisse

Tresore der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992

Das Einheitsblatt VDMA 24992 des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagenbauer (VDMA) definierte bis zum 31.12.2003 verbindlich die zu erfüllenden Anforderungen für Stahlschränke zur Einstufung in die Sicherheitsstufen A und B.

 

Die Werbung mit Tresoren der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 mit oder ohne Standangabe der VDMA ohne Hinweis, dass die VDMA 24992 ersatzlos zurückgezogen wurde, ist meiner Meinung nach eine Irreführung von Endverbrauchern und somit nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) unlauter.

 

Dass für Tresore der Sicherheitsstufe B ein Versicherungsschutz in Höhe von 40.000 € gewährt / empfohlen wird ist falsch. Nach ECB-S (Europäische Zertifizierungsstelle) und VdS (Verband der Schadensverhütung) sind diese Behältnisse seit Rückzug der VDMA 24992 ungeprüfte nicht zertifizierte Erzeugnisse ohne Qualitäts- oder Fremdkontrolle, für die keine Empfehlung zum Versicherungsschutz mehr existiert.

 

Tresore der Sicherheitsstufe B sind nicht zertifizierte Erzeugnisse

Eigentlich sollten diese Behältnisse überhaupt nicht mehr versichert werden, jedoch ist es aktuell − aus weit verbreitetem Informations- und Wissensmangel in Verbindung mit irreführender Werbung − noch üblich, dass Versicherer Behältnisse der alten Sicherheitsstufe B mit einem Gewicht von mindestens 200 kg im privaten Bereich für ca. 15.000 € versichern. Im gewerblichen Bereich werden mindestens 300 kg Eigengewicht gefordert. Die Werbung „bis 40.000 € versicherbar“ ist unlauter.

 

Behältnisse der Sicherheitsstufe B unter 200 kg wurden auch nicht vor dem Rückzug der VDMA  im privaten Bereich über 2.500 € versichert (bei gewerblicher Nutzung 300 kg / 1.500 €).

 

Darüber hinaus werden häufig in den Werbeaussagen zu Behältnissen der Sicherheitsstufe B falsche Eigenschaften formuliert bzw. suggeriert. Behältnisse der Sicherheitsstufe B bieten nach alter, nicht mehr gültiger VDMA 24992:

 

„Begrenzten Schutz gegen Angriffe mit mechanisch wirkenden leichten Einbruchwerkzeugen. Kein Schutz gegen thermisch wirkende Werkzeuge. Schutz gegen leichte Brände.“

 

Nachdem unmissverständlich bewiesen war, dass durch die Erfüllung der VDMA 24992 nicht einmal der gewünschte begrenzte Schutz vor leichten Einbruchwerkzeugen gegeben ist, wurde dieses „Einheitsblatt“ (vergleichbar mit einer Norm) ersatzlos gestrichen.

Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des VDMA

 

Aufgrund einer Gesetzeslücke haben Behältnisse der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (05/95) noch eine aktuelle Bedeutung für das Waffengesetz. Allerdings ist hierfür zwingend die Standangabe erforderlich.

Hintergrund zur Sicherheitsstufe B

Anfang der 60er Jahre erkannte man einen Bedarf, für Stahlschränke und Tresore eine Klassifizierung vorzunehmen. Der VDMA, quasi ein freiwilliger Zusammenschluss von Tresorherstellern, hat sich dieser Aufgabe angenommen. 

 

Stahlschränke wurden in die Klassen A (einwandig) und B (mehrwandig) eingeteilt und hierfür Mindestanforderungen definiert. Für diese Definition, welche Merkmale ein Stahlschrank aufweisen muss, damit es ein Stahlschrank der Stufe A oder B ist, wurde vom VDMA das „Einheitsblatt 24992“ bezeichnet und fortlaufend angeglichen. Tresore wurden in die Klassen C1F, C2F, D10, D20, E10, E20 eingeteilt und definiert. Aus sicherheitstechnischer Sicht klaffte zwischen dem Stahlschrank der Sicherheitsstufe B und dem Tresor der niedrigsten Stufe  eine große Lücke.

 

Die Bauvorschrift VDMA 24992 verlangte beispielsweise für Stahlschränke der Stufe B lediglich 2 Stahlbleche mit einer Gesamtstärke von 4,5 mm und eine Gesamtwanddicke von mindestens 60 mm (für Möbeltresore 30 mm). Für den „Hohlraum“ von 55,5 mm (für Möbeltresore 25,5 mm)  war lediglich die Ausfüllung mit einem hitzebeständigen Isolierstoff gefordert. 

 

Einige Hersteller haben den bestehenden Hohlraum der Stahlschränke von 55,5 mm mit Beton aufgefüllt und so aus einem einfachen Stahlschrank einen Tresor  gefertigt. Diese Tresore wurden branchenintern als hartgefüllte Tresore bezeichnet und haben die Lücke zwischen dem B- Stahlschrank und C1F-Tresor geschlossen.

 

Fehlende Klassifikation

Die begrenzte Sicherheit dieser Schränke wurde nicht dadurch erreicht, dass die Schränke die Anforderungen der Sicherheitsstufe B erfüllten, sondern weil der zwingend vorhandene Hohlraum mit einem Betonmantel versehen wurde und dieser Betonmantel eine Schutzwirkung entfaltete. Die Schutzwirkung  der konservenbüchsenähnlichen Blechen normaler B-Stahlschränke wird so um ein vielfaches übertroffen.  Für hartgefüllte B-Schränke existierte keine Definition, seitens der Versicherer bestand also ein Klassifizierungsbedarf. Die fehlende Definition wurde nicht nachgeholt, sondern stattdessen empfahl der VDMA die Gewährung eines nennenswerten Versicherungsschutzes an ein Mindestgewicht zu koppeln.

 

Für Schränke der Sicherheitsstufe B gab es für die Versicherungen seit Jahrzehnten die Empfehlung vom VdS, diese Tresore im privaten Bereich als geeignet für Wertgegenstände bis zu 75.000 DM (zur Euroumstellung auf 40.000 € aufgerundet) einzustufen, sofern diese Tresore ein Eigengewicht von mindestens 200 kg aufweisen. Im gewerblichen Bereich wurde ein Eigengewicht von mindestens 300 kg gefordert und die Empfehlungssumme auf 20.000 DM (zur Euroumstellung auf 10.000 € abgerundet) zum möglichen Versicherungsschutz begrenzt. Mit anderen Worten waren nur die schweren Tresore nennenswert versicherbar.

 

Beweis: Sicherungsrichtlinien 0691 des VdS, Seite 22

Genau genommen konnte die Erfüllung der Anforderungen nach VDMA 24992 niemals erreichen, den Stand der Technik für Tresore zu erfüllen. Dies wurde jedoch niemals ausformuliert und deutsche Hersteller haben früher meist bessere, hartgefüllte Tresore gefertigt, die nebenbei auch noch die Sicherheitsstufe B erfüllen (jeder heutige Tresor irgendeiner gültigen Prüfnorm erfüllt nebenbei die Anforderungen der Sicherheitsstufe B VDMA 24992 05/95).

 

Ruinöser Wettbewerb führte dazu, dass zunehmend nur noch einfache Stahlschränke auf dem Markt erhältlich sind. Anstelle der aufwendigen harten Füllungen erhielten die Tresore Ballastgewichte, um das geforderte Mindestgewicht zu erreichen. Die Schwemme von unsicheren VDMA 24992-konformen  Billigtresoren hat zu erhöhtem Schadensvolumen bei den Versicherern und Handlungsbedarf geführt. In Bezug auf die Sicherheit der Behältnisse ist die Bauvorschrift VDMA 24992 an sich derart mangelhaft, dass beispielsweise Tresore der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) konforme Behältnisse innerhalb von 16 Sekunden geöffnet werden können.

 

Beweis: Schreiben ECB-S Anlage A 

Seit dem 31.12.2003 wurde der bestehende Mangel an dem Einheitsblatt VDMA 24992 offiziell von der VDMA selbst eingeräumt. Der VDMA hat das Einheitsblatt 24992 ersatzlos zurückgezogen und es wurde ausformuliert, dass Tresore der Sicherheitsstufe A und B nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.

 

Beweis: Schreiben VDMA Anlage B

Herstellern in aller Welt steht es auch nach dem Rückzug der VDMA 24992 frei, jederzeit Stahlschränke zu produzieren, die dem alten, nicht mehr gültigen, VDMA-Einheitsblatt entsprechen. Fraglich ist, wie man diese Schränke bezeichnen darf bzw. muss und wie man diese Schränke bewerben darf. Unglücklicherweise spielt der Stahlschrank nach Sicherheitsstufe B gemäß VDMA 24992 (Stand Mai 1995) eine gewisse Rolle im aktuellen Waffengesetz.

 

Der ECB-S (Marke des ESSA / europäisches Pendant zum nationalen VDMA) ist die akkreditierte Zertifizierungsstelle für Sicherheitsprodukte und der Urheber für die Empfehlungen an die Versicherer, für welche Behältnisse welche Versicherungssummen in Deckung genommen werden sollten.  Nach dem ersatzlosem Rückzug der VDMA 24992 wird nun folgerichtig  nicht mehr empfohlen, diese Behältnisse in Deckung zu nehmen.

 

Beweis: ECB-S Tabelle

Auch die VdS hat in seinen Sicherungsrichtlinien 2333 für Geschäfte und Betriebe entsprechend reagiert und für die Behältnisse nach veralteter VDMA Grundlage die A und B Schränke nicht mehr aufgeführt.

 

Beweis: VDS 2333  Seite 34 / 35

Auch zur veralteten Sicherungsrichtlinien 0691 für Haushalte hat der VDS korrigierend auf den Entfall der Sicherheitsstufen A und B hingewiesen.

 

Beweis Anlage C:  Schreiben des VdS

Der Gunnebo Konzern als Weltmarktführer in der Tresorbranche hat diese Vorgaben richtig aktualisiert und umgesetzt. Es wird über die Versicherbarkeit der Sicherheitsstufen nicht irreführend informiert.

 

Beweis Anlage D: Übersicht Sicherheitsstufen SecureLine

Die DIN 4102 regelt die Prüfung von Baustoffen und Bauteilen.  Auch wenn mit diesen Baustoffen eine Feuerschutzwand errichtet werden kann, so ergibt sich daraus keinesfalls ein Feuerschutz für Tresore.

 

Beweis: Pressinfo ECBS DIN 4102

 

Weiterführende Informationen zum Thema Waffenschrank

Dem Gesetzgeber war die Unsicherheit der A und B Stahlschränke bekannt und mit der Neuregelung des Waffengesetzes sollte erreicht werden, dass die Aufbewahrung von Waffen künftig ausschließlich in Wertbehältnissen der Klasse N (EN 1143-1) erfolgt. Da bis dato von dem Bundesministerium des Inneren Stahlschränke der Stufe A oder B gefordert wurden, sollte für den Bestand an Behältnissen eine Übergangsregelung getroffen werden.

 

Beweis Anlage E: VdS-Information von 07/2002

Der Rückzug der VDMA, der bereits zum 31.12.2002 erfolgen sollte, ist zunächst verschoben worden, da der Normenentwurf der ersetzenden Prüfnorm noch nicht vorlag.

Im neuen Waffengesetzes § 36 wird nun die Aufbewahrung in einem Behältnis der Widerstandsklasse N nach EN 1143-1 oder gleichwertig verlangt. Allerdings ist nachfolgend im Gesetzestext verankert, dass insbesondere Tresore der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 Stand Mai 1995 als gleichwertig gelten. Der ECBS hält dies für eine Gesetzeslücke.

 

Beweis Anlage F: Pressemitteilung ECB-S vom Februar 2005

Bis zum Rückzug der VDMA 24992 zum 31.12.2003 fand eine stichprobenartige Marktüberwachung durch den VDMA statt. Nach dem 31.12.2003 ist diese Marktüberwachung entfallen. Meines Erachtens ist es zumindest fraglich, ob für die nach dem 31.12.2003 produzierten Behältnisse der Sicherheitsstufe B (nach VDMA 24992 Stand Mai 1995) die Gleichwertigkeit im Sinne des Waffengesetzes greift. Auch wenn diese Frage bejaht werden könnte, bliebe es ein Behältnis, dass bereits zum Produktionszeitpunkt nicht den Stand der Technik für Wertbehältnisse erfüllte und sich keinesfalls für die Lagerung von Wertgegenständen eignet.